Ihr Weg Zur Ombudsstelle Für Investmentfonds

2.ZULÄSSIGKEITS-CHECK

Prüfen Sie vorab die Zulässigkeit Ihres Anliegens und beantworten Sie dafür folgende Fragen:

  • Sind Sie ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB?
  • Steht Ihr Anliegen im Zusammenhang mit dem Kapitalanlagegesetzbuch?


Hinweis.
Ein Zusammenhang zum Kapitalanlagegesetzbuch besteht in der Regel bei deutschen Publikumsfonds oder Dienstleistungen (z.B. Depotführung) von Fondsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch. Ein Zusammenhang ist oft zu verneinen z.B. bei produktbezogenen Fragen zu ausländischen Fonds. Einen Hinweis auf die Herkunft eines Fonds gibt zum Beispiel die International Securities Identification Number (ISIN).

Lässt sich eine dieser Fragen verneinen, ist ein Schlichtungsantrag unzulässig. Eine Schlichtung kann in Ihrer Angelegenheit leider nicht erfolgen.

Sind beide Fragen zu bejahen, prüfen Sie bitte die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen:

  • Ist oder war Ihr Anliegen bereits bei einem Gericht anhängig?
  • Wurde Ihr Anliegen bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt?
  • Wurde in dieser Angelegenheit bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet?
  • Ist oder war Ihr Anliegen bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt?


Lässt sich eine dieser Fragen bejahen, ist ein Schlichtungsantrag unzulässig. Eine Schlichtung kann in Ihrer Angelegenheit leider nicht erfolgen.

Sind diese Fragen zu verneinen, ist ein Schlichtungsantrag zulässig. Fahren Sie bitte fort mit dem Schlichtungsantrag.