Das Schlichtungsverfahren kann folgende Rechtswirkungen entfalten:
1. Schlichtungsspruch (verbindlicher Schlichtungsvorschlag)
Der Schlichter erlässt einen bindenden Schlichtungsspruch für das Unternehmen, wenn der Gesamtwert des Gegenstands des Schlichtungsantrags 10.000 Euro nicht übersteigt und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für eine Streitbeilegung kommt es nur auf die Annahmebereitschaft des Verbrauchers an.
2. Schlichtungsvorschlag (unverbindlich)
Der Schlichter erlässt in allen anderen Fällen einen für beide Parteien unverbindlichen Schlichtungsvorschlag. Dieser hat Empfehlungscharakter. Für eine Streitbeilegung kommt es auf die Annahmebereitschaft beider Parteien an.
Hinweis. Kommt eine Einigung nicht zustande, erteilt das Büro der Ombudsstelle eine "Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 EGZPO".